AIFFLA

Internationale Genossenschaft für Entwicklung lateinamerikanischer Bahnen

GENOSSENSCHAFTSSTATUTEN
I. Grundlage

Artikel 1        Firma, Sitz, Dauer

Unter dem Namen „AIFFLA, Internationale Genossenschaft für Entwicklung lateinamerikanischer Bahnen“ besteht eine Genossenschaft nach Art. 828ff des schweizerischen Obligationenrechts OR.

Es werden folgende fremdsprachigen Bezeichnungen verwendet:

Spanisch:
AIFFLA, Cooperativa Internacional para el Desarrollo de los Ferrocarriles Latinoamericanos

Portugiesisch:
AIFFLA, Cooperativa Internacional para o Desenvolvimento das Ferrovías Latinoamericanos

Englisch:
AIFFLA, International Cooperative for the Development of Latin American Railways

Die Genossenschaft hat ihren Sitz in Zürich, Schweiz.

Die Dauer der Genossenschaft ist unbeschränkt.


Artikel 2         Zweck

Der Zweck und die Ziele der Genossenschaft sind

-    Konzeptionelle, ideelle und finanzielle Unterstützung von Eisenbahnprojekten in Lateinamerika
-    Entwicklungshilfe im Bereich Eisenbahnwesen; Hilfe und Unterstützung zur Selbsthilfe bei Gründung und Betrieb von Eisenbahngesellschaften einschliesslich finanzieller Beteiligungen an denselben

Zur Erreichung dieser Ziele und in direktem Zusammenhang mit Projekten, die von der Genossenschaft initiiert oder unterstützt werden, kann die Genossenschaft Beratungsdienstleistungen im Eisenbahnbereich erbringen.


Artikel 3        Verbindung mit anderen Organisationen

Die Genossenschaft unterhält enge und partnerschaftliche Kontakte mit dem Verein „Freunde lateinamerikanischer Bahnen“ (FLB). Im Falle eines tiefgreifenden Zerwürfnisses verpflichtet sich die Genossenschaft, eine professionelle Mediation einzuleiten, um die Streitigkeiten zu schlichten.

 
II. Genossenschaftskapital, Haftung

Artikel 4        Genossenschaftskapital

Das Genossenschaftskapital ist in Anteilscheine von CHF 50.- [Franken fünfzig] und CHF 100.- [Franken einhundert] eingeteilt.


Artikel 5        Haftung

Für die Verbindlichkeiten der Genossenschaft haftet ausschliesslich das Genossenschaftsvermögen. Jede persönliche Haftung oder Nachschusspflicht der Genossenschafter ist ausgeschlossen.


III. Mitgliedschaft

Artikel 6        Aufnahme

Die Mitgliedschaft steht natürlichen und juristischen Personen, Personengesellschaften und Körperschaften des öffentlichen Rechts offen. Die Aufnahme erfolgt durch die Verwaltung aufgrund einer schriftlichen, die Statuten anerkennenden Beitrittserklärung. Über die Aufnahme oder Nichtaufnahme entscheidet die Verwaltung endgültig.


Artikel 7        Anteilscheine

Jeder Genossenschafter hat mindestens einen Anteilschein zu übernehmen. Der Anteilschein dient als Ausweis der Mitgliedschaft.

Die Genossenschafter können sich freiwillig dazu verpflichten, jährlich einen oder mehrere Anteilscheine zu übernehmen.


Artikel 8        Austritt

Jeder Genossenschafter kann unter Einhaltung einer Kündigungsfrist von sechs Monaten durch schriftliche Erklärung auf das Ende eines Geschäftsjahres aus der Genossenschaft austreten.


Artikel 9        Tod

Die Mitgliedschaft erlischt mit dem Tod des Genossenschafters. Die Erben eines verstorbenen Genossenschafters können dessen Anteilschein(e) übernehmen, wenn sie innerhalb Jahresfrist seit dem Tod ein Umschreibungsgesuch stellen.


Artikel 10        Ausschluss

Die Verwaltung kann Genossenschafter aus wichtigen Gründen ausschliessen. Ein wichtiger Grund liegt namentlich dann vor, wenn den Statuten oder Beschlüssen der Genossenschaftsorgane zuwiderhandelt wird oder wenn die Interessen der Genossenschaft geschädigt werden.

Ausgeschlossenen Genossenschaftern steht innerhalb von dreissig Tagen ab dem Datum der Zustellung des Beschlusses der Verwaltung ein Rekursrecht an die nächste ordentliche Generalversammlung zu. Die Rekursschrift ist dem Präsidenten der Genossenschaft zuzustellen.

Bis zum Entscheid der Generalversammlung sind die ausgeschlossenen Genossenschafter in der Ausübung ihrer Mitgliedschaftsrechte eingestellt.


Artikel 11        Abfindungsanspruch

Ausgetretene oder ausgeschlossene Genossenschafter haben keinen Anspruch auf das Genossenschaftsvermögen oder auf Rückzahlung ihrer Anteilscheine.


IV. Organisation

A. Generalversammlung

Artikel 12        Befugnisse

Oberstes Organ der Genossenschaft ist die Generalversammlung. Ihr stehen
folgende Befugnisse zu:

1.    Festsetzung und Änderung der Statuten;
2.    Wahl und Abberufung der Mitglieder der Verwaltung und der Kontrollstelle;
3.    Wahl des Präsidenten der Genossenschaft aus dem Kreise der gewählten Verwaltungsmitglieder;
4.    Genehmigung des Jahresberichts, der Jahresrechnung, der Bilanz und des Voranschlags sowie gegebenenfalls Beschlussfassung über die Verwendung des Reinertrags im Rahmen von Art. 24 dieser Statuten;
5.    Entlastung der Mitglieder der Verwaltung;
6.    Beschlussfassung über Gegenstände, die der Generalversammlung durch das Gesetz oder die Statuten vorbehalten sind oder ihr durch die Verwaltung vorgelegt werden.


Artikel 13        Versammlungen

Die ordentliche Generalversammlung findet jedes Jahr innerhalb von sechs Monaten nach Abschluss des Geschäftsjahres statt.

Ausserordentliche Generalversammlungen werden einberufen, sooft es notwendig ist, insbesondere in den vom Gesetz vorgesehenen Fällen.

Zu ausserordentlichen Generalversammlungen hat die Verwaltung innerhalb von 60 Tagen einzuladen, wenn mindestens zehn Prozent der Genossenschafter die Einberufung schriftlich und unter Angabe der Verhandlungsgegenstände und der Anträge verlangen.


Artikel 14        Einberufung

Die Generalversammlung wird durch die Verwaltung, nötigenfalls durch die Kontrollstelle einberufen. Das Einberufungsrecht steht auch den Liquidatoren zu.

Die Generalversammlung wird mindestens 20 Tage vor dem Versammlungstag einberufen. In der Einberufung sind neben Tag, Zeit und Ort der Versammlung die Verhandlungsgegenstände, bei Änderung der Statuten auch der wesentliche Inhalt der vorgeschlagenen Änderungen, bekannt zu geben.

Über Gegenstände, die nicht in dieser Weise angekündigt worden sind, können, unter dem Vorbehalt der Bestimmungen über die Universalversammlung, keine Beschlüsse gefasst werden, ausser über einen Antrag auf Einberufung einer weiteren Generalversammlung. Dagegen bedarf es zur Stellung von Anträgen im Rahmen der Verhandlungsgegenstände und zu Verhandlungen ohne Beschlussfassung keiner vorherigen Ankündigung.

Spätestens 20 Tage vor der ordentlichen Generalversammlung sind der Jahresbericht, die Jahresrechung und der Bericht der Kontrollstelle am Sitz der Genossenschaft zur Einsicht der Genossenschafter aufzulegen.


Artikel 15        Vorsitz, Protokoll

Den Vorsitz der Generalversammlung führt der Präsident der Genossenschaft, bei dessen Verhinderung ein anderes Mitglied der Verwaltung oder ein anderer von der Generalversammlung gewählter Tagespräsident.

Der Vorsitzende bezeichnet den Protokollführer und die Stimmenzähler, die nicht Genossenschafter sein müssen.

Die Verwaltung sorgt für die Führung des Protokolls, das vom Vorsitzenden und vom
Protokollführer zu unterzeichnen ist.


Artikel 16        Beschlussfassung

Jeder Genossenschafter hat in der Generalversammlung eine Stimme.

Jeder Genossenschafter kann sich in der Generalversammlung durch einen andern Genossenschafter, ein Familienmitglied oder eine andere mit ihm im gleichen Haushalt lebende Person, welche sich durch eine schriftliche Vollmacht ausweisen, vertreten lassen. Der gleiche Genossenschafter kann höchstens zwei Stimmen abgeben.

Die Generalversammlung fasst ihre Beschlüsse und vollzieht ihre Wahlen mit der absoluten Mehrheit der vertretenen Stimmen, soweit nicht das Gesetz oder die Statuten abweichende Bestimmungen enthalten.

Kommt bei Wahlen im ersten Wahlgang die Wahl nicht zustande, findet ein zweiter Wahlgang statt, in dem das relative Mehr entscheidet.

Für die Auflösung und die Fusion der Genossenschaft, sowie für die Änderung der Statuten bedarf es einer Mehrheit von zwei Dritteln der anwesenden Stimmen.

Der Vorsitzende hat den Stichentscheid bei Stimmengleichheit.

Die Wahlen und Abstimmungen finden offen statt, sofern nicht mindestens ein Viertel der anwesenden Genossenschafter verlangen, dass sie geheim erfolgen.


B. Verwaltung

Artikel 17        Wahl, Konstituierung

Die Verwaltung besteht aus höchstens neun Mitgliedern. Die Mitglieder werden in der Regel in der ordentlichen Generalversammlung und jeweils für die Dauer von vier Jahren gewählt. Die Amtsdauer aller Mitglieder der Verwaltung endet im Zeitpunkt, in welchem die Generalversammlung für das letzte Geschäftsjahr abgehalten wird, für das die Mitglieder der Verwaltung gewählt worden sind. Vorbehalten bleiben vorheriger Rücktritt und Abberufung. Neue Mitglieder treten in die Amtsdauer derjenigen ein, die sie ersetzen.

Die Mitglieder der Verwaltung sind jederzeit wieder wählbar.

Die Verwaltung konstituiert sich selbst. Sie bezeichnet ihren Vizepräsidenten und den Sekretär, der weder Mitglied der Verwaltung noch Genossenschafter sein muss.


Artikel 18        Oberleitung, Delegation

Der Verwaltung obliegt die oberste Leitung der Genossenschaft und die Überwachung der Geschäftsführung. Sie vertritt die Genossenschaft nach aussen und besorgt alle Angelegenheiten, die nicht nach Gesetz, Statuten oder Reglement einem anderen Organ der Genossenschaft übertragen sind.

Die Verwaltung kann die Geschäftsführung oder einzelne Teile derselben sowie die Vertretung der Genossenschaft an eine oder mehrere Personen, an Mitglieder der Verwaltung oder in Ausnahmefällen auch an Dritte übertragen. Die Verwaltung erlässt ein Organisationsreglement und ordnet die entsprechenden Vertragsverhältnisse.

Die Verwaltung orientiert die Genossenschafter und Genossenschaftsgläubiger, die ein schutzwürdiges Interesse glaubhaft machen, auf Anfrage hin schriftlich über die Organisation der Geschäftsführung.


Artikel 19        Aufgaben

Die Verwaltung hat unter anderen folgende Aufgaben:

1.    Oberleitung der Genossenschaft und Erteilung der nötigen Weisungen;
2.    Festlegung der Organisation;
3.    Ausgestaltung des Rechnungswesens, der Finanzkontrolle sowie der Finanzplanung;
4.    Beschlussfassung über Ausgaben ausserhalb des Voranschlags im Betrag bis CHF 50’000.--;
5.    Ernennung und Abberufung der mit der Geschäftsführung und der Vertretung betrauten Personen und Regelung der Zeichnungsberechtigung;
6.    Oberaufsicht über die mit der Geschäftsführung betrauten Personen, namentlich im Hinblick auf die Befolgung der Gesetze, Statuten, Reglemente und Weisungen;
7.    Erstellung des Jahresberichts und der Jahresrechnung sowie Vorbereitung der Generalversammlung und Ausführung ihrer Beschlüsse;
8.    Benachrichtigung des Richters im Falle der Überschuldung.


Artikel 20        Organisation, Protokolle

Sitzungsordnung, Beschlussfähigkeit (Präsenz) und Beschlussfassung der Verwaltung richten sich nach dem Organisationsreglement.

Der Vorsitzende hat den Stichentscheid.

Über die Verhandlungen und Beschlüsse der Verwaltung ist ein Protokoll zu führen. Das Protokoll ist vom Vorsitzenden und vom Sekretär der Verwaltung zu unterzeichnen.


Artikel 21        Vergütung

Sitzungsgelder, Entschädigungen und Spesen werden durch die Verwaltung festgesetzt.


C. Kontrollstelle

Artikel 22        Wählbarkeit, Aufgaben

Die Generalversammlung wählt alle zwei Jahre mehrere natürliche oder eine juristische Person als Kontrollstelle im Sinne von Art. 906ff OR mit den im Gesetz festgehaltenen Rechten und Pflichten.

Die Kontrollstelle ist gehalten, der ordentlichen Generalversammlung beizuwohnen.


V. Rechnungslegung

Artikel 23        Jahresrechnung

Das Geschäftsjahr beginnt am 1. Januar und endet am 31. Dezember.

Die Jahresrechnung und die Bilanz werden gemäss den Vorschriften des Schweizerischen Obligationenrechts, insbesondere der Art. 958 ff., sowie nach den allgemein anerkannten kaufmännischen und branchenüblichen Grundsätzen aufgestellt.


Artikel 24        Verwendung des Reinertrags

Ein Reinertrag fällt in seinem ganzen Umfang in das Genossenschaftsvermögen und dient der Speisung von gesetzlichen Reserven.


Artikel 25        Spenden

Die Genossenschaft kann Spenden, Vermächtnisse aus Erbschaften, Legate und Schenkungen entgegen nehmen. Sofern diese Betreffnisse nicht mit einer Zweckbindung belegt sind, fliessen sie den allgemeinen finanziellen Mitteln der Genossenschaft zu.


VI. Beendigung

Artikel 26        Auflösung und Liquidation

Die Generalversammlung kann jederzeit die Auflösung und Liquidation der Genossenschaft nach Massgabe der gesetzlichen und statutarischen Vorschriften beschliessen.

Die Liquidation wird durch die Verwaltung durchgeführt, sofern sie nicht durch die Generalversammlung anderen Personen übertragen wird.

Die Liquidation der Genossenschaft erfolgt nach Massgabe der Art. 913 in Verbindung mit Art. 742 ff. OR. Die Liquidatoren sind ermächtigt, Aktiven (Grundstücke eingeschlossen) auch freihändig zu verkaufen.

Nach erfolgter Tilgung der Schulden wird das Vermögen unter die Genossenschafter nach Massgabe der einbezahlten Beträge verteilt.


VII. Benachrichtigung

Artikel 27        Mitteilungen und Bekanntmachungen

Einberufung zur Generalversammlung und Mitteilungen an die Genossenschafter erfolgen durch Brief an die im Genossenschaftsregister verzeichneten Adressen.
 
Publikationsorgan der Genossenschaft ist das Schweizerische Handelsamtsblatt.


VIII. Schlussbestimmung

Artikel 28        Inkrafttreten

Diese Statuten wurden von der Generalversammlung am 03. Dezember 2005 genehmigt. Sie treten mit dem Eintrag ins Handelsregister in Kraft.

[Ort], den ...

NAMENS DER GENERALVERSAMMLUNG
Der Präsident:                        Der Aktuar:
Peter Lais                                Christoph Althaus

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